Das Berufsausbildungsgesetz erlaubt die gleichzeitige Ausbildung in zwei verwandten Lehrberufen bei einem Lehrberechtigten.

Die Lehrzeitdauer wird wie folgt berechnet: Gesamtdauer beider Lehrberufe halbiert plus ein Jahr, jedoch höchstens vier Jahre. 

Bei verwandten Lehrberufen, deren Lehrzeit wechselseitig im vollen Ausmaß anzurechnen oder bei denen ein Ersatz der Lehrabschlussprüfung vorgesehen ist, ist eine Doppellehre nicht erlaubt.

Diese Möglichkeit der Doppellehre gilt es beim jeweiligen Lehrbetrieb zu erfragen !